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Alkoholisiert Fahrrad fahren - ab wann "führt" man?

Vom 29.06.2015

Ein Gedanke, der vielen Menschen nicht fremd sein dürfte: Heute Abend trink' ich was, da lasse ich das Auto stehen und nehme lieber das Fahrrad.
Sicher unterwegs ist man jedoch erst, wenn man selbst dieses stehen lässt, und zu Fuß geht. Aber wer will das schon.

Für Radfahrer gilt eine Promillegrenze von 1,6 ‰ BAK (Grenzwert bei 1,5 ‰, + 0,1 ‰ Toleranz). Diese findet sich an keiner Stelle im Gesetz, sondern wurde von der Rechtsprechung gesetzt und beansprucht seither Gültigkeit.

Wann aber führt man nun ein Fahrrad im Sinne des Gesetzes? Ein findiger Kläger behauptete, nachdem er mit 2,41 ‰ BAK auf dem Fahrrad erwischt wurde, er habe sich lediglich rollen gelassen. Ein Führen eines Fahrrades im Sinne des § 316 StGB setze aber zumindest voraus, dass der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst werde. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen.
Gegen den Kläger wurde eine MPU angeordnet.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ 11 ZB 14.1755) führte zu dieser Frage aus, ein Führen liegt unabhängig davon vor, ob die Bewegungsenergie aus einem aktuellen Betätigen der Pedale gezogen werde, aus einer vorhergehenden Pedalbewegung herrühre oder etwa nur aus der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs sei, dass die Räder rollten, also ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden sei, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen sei, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegten und der Bodenkontakt mit beiden Füßen gelöst sei.
Bereits das Sitzen auf einem rollenden Fahrrad stelle also ein Führen desselben dar.

Es lässt sich also feststellen: wie auch immer man sich rollend auf dem Fahrrad fortbewegt, man führt es in jedem denkbaren Fall. Außer freilich, man schiebt.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, lässt also nach dem Genuss von mehr als ein paar Bierchen auch den Drahtesel stehen, um nicht mit empfindlichen Sanktionen konfrontiert zu werden.


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