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MPU Anordnung ohne ein Auto gefahren zu haben (Urteil)

Vom 04.07.2015

Die Möglichkeiten, sich eine MPU Anordnung einzufangen, sind vielfältig.
Ein Mann lief nach einer mehrere Jahre zurückliegenden erfolgreichen MPU betrunken und orientierungslos auf der Autobahn umher. Ein Fahrzeug führte er dabei nicht. Darauf hin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute MPU an. Diese wurde nicht beigebracht. Darauf entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis.

Dagegen wendete sich der Kläger im einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltunsgericht.

Das Gericht entschied zu Lasten des Klägers. In seiner ersten MPU, die wegen einem Alkoholdelikt angeordnet wurde, vermochte der Betroffene die Gutachter davon zu überzeugen, dass er künftig ein kontrolliertes Trinkverhalten an den Tag legen würde.
Nach dem Vorfall auf der Autobahn seien indess "berechtigte Zweifel aufgekommen, ob die im Gutachten zugrunde gelegte Verhaltensänderung des Antragstellers als Voraussetzung für eine positive Bewertung seiner Fahreignung weiterhin anhält".

Das Laufen in Schlangenlinien des Antragstellers auf der Autobahn wertet das Gericht als einen erheblichen, wenn nicht gar vollständigen Verlust seiner Steuerungsfähigkeit. Ein Verkehrsbezug sei dadurch gegeben, dass andere Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten einer erheblichen Unfallgefahr ausgesetzt gewesen sind.

Daher sei mittels einer MPU zu klären, ob der Antragsteller in den früheren missbräuchlichen Konsum von Alkohol zurückgefallen ist und damit erneut die Gefahr bestehe, dass er nicht hinreichend sicher zwischen Trinken und Fahren trennen kann.
Dies gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller sein Fahrzeug bei dem konkreten Vorfall mit sich geführt habe oder nicht.

Da der Antragsteller kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde auf seine fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Fazit: Damit eine MPU angeordnet werden darf, ist es nicht zwingend erforderlich, ein Fahrzeug zu führen.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse, Beschluss vom 16.06.2015, Az. 1 L 442/15.NW.


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